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Urteil des EuG in Sachen Gemeinschaftsmarke „BUD“ aufgehoben
Der EuGH hat das Urteil des EuG zur Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke (EuG, BeckEuRS 2008, 484892) teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an es zurückverwiesen. Eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedstaats benutzt wird.
Zum Sachverhalt
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20. 12. 1993 über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann. Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an.
Die tschechische Brauerei Budějovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche. Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung v. 31. 10. 1958 und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend. Das HABM wies die Widersprüche von Budějovický Budvar insgesamt u. a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien. Budějovický Budvar erhob Klage beim EuG, das die Entscheidungen des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei mit dem o. g. Urteil aufgehoben hat. Das EuG hat festgestellt, das HABM habe in Bezug auf den Schutz der älteren Rechte und die Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnung Rechtsfehler begangen. Anheuser-Busch hat gegen das Urteil des EuG vor dem EuGH ein Rechtsmittel eingelegt.
Entscheidung des EuGH
Mit seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass das Urteil des EuG mit einem dreifachen Rechtsfehler behaftet ist.
Geschützte Marke in mehreren Ländern bedeutet noch keine überörtliche Bedeutung
Zunächst hat das EuG zu Unrecht festgestellt, dass es für den Nachweis, dass das Zeichen „Bud“ mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, genüge, dass das Zeichen in mehreren Staaten geschützt sei. Der EuGH führt hierzu aus, dass das fragliche Zeichen auch dann, wenn die geografische Ausdehnung seines Schutzes mehr als örtlich ist, der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn es tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des Gebiets benutzt wird, in dem es geschützt ist. Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist dabei für jedes Gebiet, in dem das Zeichen geschützt ist, getrennt vorzunehmen.
Marke muss in jedem der Gebiete, in denen sie eingetragen ist, benutzt werden
Sodann stellt der EuGH fest, dass das EuG auch einen Rechtsfehler begangen hat, indem es der Auffassung gewesen ist, dass die Verordnung nicht verlange, dass das Zeichen „Bud“ in dem Gebiet seines Schutzes benutzt werden müsse und dass die Benutzung in einem anderen Gebiet als dem, in dem es geschützt sei, auch bei völlig fehlender Benutzung in dem Schutzgebiet ausreichen könne, um die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass die ausschließlichen Rechte an einem Zeichen nur in dessen Schutzgebiet, insgesamt oder nur in einem Teil dieses Gebiets, mit einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt treten können.
Zeichen muss vor Anmeldung der Marke, nicht nur vor Veröffentlichung der Markenanmeldung benutzt worden sein
Schließlich hat das EuG nach Auffassung des EuGH auch einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass es genüge, die Benutzung des fraglichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung und nicht spätestens vor dem Tag der Anmeldung nachzuweisen. Im Hinblick insbesondere auf den langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und deren Veröffentlichung vergehen kann, ist nämlich die Anwendung des Kriteriums des Anmeldetages besser geeignet, um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Praktik, mit der nur der Zweck verfolgt wird, die Eintragung einer neuen Marke zu verhindern. Außerdem wird eine nur oder zum großen Teil in dem Zeitraum zwischen der Anmeldung und deren Veröffentlichung erfolgte Benutzung des fraglichen Zeichens im Allgemeinen nicht ausreichen, um darzutun, dass dieses Zeichen Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr gewesen ist, die eine ausreichende Bedeutung des Zeichens belegt.
Der EuGH hebt unter Zurückweisung der übrigen von Anheuser-Busch geltend gemachten Rechtsmittelgründe das Urteil des EuG teilweise auf, soweit es mit den drei festgestellten Rechtsfehlern behaftet ist. Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den EuGH reif ist, verweist dieser die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das EuG zurück. (EuGH, Urt. v. 29. 3. 2011 – C-96/09 P)
Link: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=316111&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root
geschrieben von Pressemitteilung des EuGH Nr. 25 v. 29. 3. 2011 am 30.03.2011 um 21:24.
23.05.12 - In den nächsten 4 Wochen werden wir wohl keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Situation in Griechenland bekommen. Erst dann finden Neuwahlen mit ungewissem Ausgang statt.
Einerseits ist ein Ausschluss Griechenlands aus der Eurozone im Regelwerk nicht vorgesehen, andererseits spielen bereits Politiker und Ökonomen mögliche Konsequenzen eines freiwilligen Austritts Griechenlands aus dem Euro und die Einführung einer neuen Währung bzw. Parallelwährung durch. [mehr]
22.05.12 - Nachdem die Angabe der Anbauflächen für Sommergerste beim 1. Saatenstandsbericht auf Schätzungen der Landesförderverbände für Braugerste in Deutschland beruhen, gaben sie lediglich einen ersten Trend wieder. Seit 2. Mai gibt es erste Flächenprognosen für den Anbau von Sommergerste vom Statistischen Bundesamt. Auch bei diesen Zahlen handelt es sich noch um Prognosen und nicht um endgültige Anbauflächenzahlen. [mehr]
21.05.12 - Es sind aktuell bereits über 1 Mio. Euro für das Klimaschutz-Projekt zusammen gekommen. Mit dem Stand vom 21.05.2012 sind es genau 1.144.165 Euro. Die Gelder werden für Wiedervernässung und Aufforstung der Torfmoorwälder im Sebangau Nationalpark in Borneo, Indonesien verwendet. Durch die Kronkorkenaktion werden bis zu 50.000 Hektar Moorfläche zusätzlich geschützt. Für die Umsetzung der Klimaschutz-Maßnahmen sorgt der WWF. [mehr]