BESTMALZ intern
Die neue Kennzeichnung (EU 1829/2003, 1830/2003)
EU-Verordnung 1829/2003 (Kennzeichnung) und 1830/2003 (Rückverfolgbarkeit) seit 7.11.2003 in Kraft.
Ab 7. November 2003 gelten in allen EU-Ländern neue Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel. Bis April 2004 müssen die neuen Bestimmungen umgesetzt sein. Sie unterscheiden sich grundsätzlich von den bis dahin geltenden Vorschriften. Für Verbraucher bedeutet das: Es fallen mehr Produkte unter die Kennzeichnungspflicht. Für die Lebensmittelwirtschaft: Es müssen aufwändige Kontroll- und Nachweissysteme aufgebaut werden.
Kennzeichnung alt: Nachweisprinzip.
Seit 1997 wurde die Kennzeichnung von GVO-Lebensmitteln in der Novel Food-Verordnung geregelt. Danach war die Anwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen oder Mikroorganismen bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn die betreffenden GVOs im Endprodukt nachgewiesen werden können.
Diese Kennzeichnung liefert Informationen über stoffliche Zusammensetzung des Endprodukts.
Mit geeigneten Verfahren können bestimmte, für den jeweiligen GVO charakteristische DNA-Bruchstücke nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften kann somit am einzelnen Lebensmittelprodukt kontrolliert werden.
Kennzeichnungsfrei bleiben solche Produkte, bei denen auf früheren Produktionsstufen eingesetzte GVOs so weit verarbeitet wurden, dass kein GVO-Nachweis mehr möglich ist.
Kennzeichnung neu: Anwendungsprinzip.
Jede direkte Anwendung eines GVOs im Verlauf der Herstellung oder Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln ist kennzeichnungspflichtig. Es spielt keine Rolle, ob der GVO-Einsatz im Endprodukt nachweisbar ist.
Dieses Kennzeichnungskonzept liefert Informationen über die Anwendung der Gentechnik, unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung des betroffenen Lebensmittels.
Voraussetzung für dieses Kennzeichnungskonzept ist, dass auf jeder Stufe des Produktionsprozesses Informationen über frühere GVO-Anwendung verfügbar sind. Diese Informationen müssen von einer Verarbeitungsstufe zur nächsten weitergegeben werden.
Jeder, der Zutaten oder Agrarrohstoffe aus GVOs erzeugt oder mit ihnen handeln, ist verpflichtet, Informationen über alle in einem Lebensmittel oder Rohstoff vorhandene GVOs an die nachfolgende Verarbeitungsstufe weiterzuleiten. Jeder zugelassene GVO erhält eine Art Strich-Code, mit dem er jederzeit identifiziert werden kann. Der Grundsatz der "Rückverfolgbarkeit" und die Anforderungen an die Lebensmittelwirtschaft sind in einer eigenen EU-Verordnung festgelegt.
Der Verbraucher erhält bei diesem Konzept nur dann vollständige und zuverlässige Informationen, wenn die geeignete Rückverfolgbarkeitssystem lückenlos angewandt werden und zudem eine Kontrolle möglich ist. Basis für die Überprüfung von Kennzeichnungs- sachverhalten sind in der Regel schriftliche Unterlagen. Eine analytische Überprüfung ist nur an frühen Stellen der Verarbeitungskette möglich, an der die GVO-typische DNA noch weitgehend intakt ist. Vor allem im internationalen Agrarhandel dürfte eine lückenlose Überprüfung schwierig sein.
Schwellenwerte
Es gibt weiterhin Schwellenwerte für tolerierbare GVO-Beimischungen geben. Sofern sie zufällig in das Produkte gelangt und technisch unvermeidbar sind, bleiben GVO-Anteile bis zum jeweiligen Schwellenwert kennzeichnungsfrei.
Der Schwellenwert beträgt 0,9% (bezogen auf die jeweilige Zutat).
Einen Schwellenwert gibt es nur für solche GVOs, die in der EU zugelassen sind und damit nachweislich als sicher eingestuft wurden.
Für GVOs, die in der EU noch nicht abschließend zugelassen sind, aber schon einer wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden, beträgt der zulässige Schwellenwert 0,5%. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren wird er auch 0,0% gesenkt.
Bei GVOs, deren Sicherheitsbewertung noch nicht abgeschlossen ist, werden keine Beimischungen toleriert.
Futtermittel
Für Futtermittel und Futtermittelzusätze gelten die gleichen Kennzeichnungsgrundsätze wie für Lebensmittel.
Futtermittel müssen gekennzeichnet werden, wenn sie aus GVO-Rohstoffen hergestellt sind oder diese enthalten. Gleiches gilt für Futtermittelzusätze.
Die Kennzeichnung richtet sich an den Endabnehmer der Futtermittel - Landwirte oder Tierhalter.
Lebensmittel aus Tieren, die GVO-Futtermittel erhalten haben, sind weiterhin kennzeichnungsfrei.
Wortlaut der Verordnung (EG) 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Wortlaut der Verordnung (EG) 1830/2003 Rückverfolgbarkeit
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Link: http://www.transgen.de/?link=/Recht/leitfaden.html
geschrieben von BESTMALZ Qualitätsmanagement am 01.01.2008 um 17:01.
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