Malz- und Bier-Lexikon

Bier & Malz

Rückverfolgbarkeit

Die Rückverfolgbarkeit (englisch: Traceability) bedeutet, dass zu einem Produkt oder Handelsware jederzeit festgestellt werden kann, wann und wo und durch wen die Ware gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert, transportiert, verbraucht oder entsorgt wurde. Diese Weg- und Prozessverfolgung wird auch Tracing genannt, demzufolge wird zwischen:

1. Downstream Tracing (abwärtsgerichtete Verfolgung - vom Erzeuger zum Verbraucher) und
2. Upstream Tracing (aufwärtsgerichtete Rückverfolgung – vom Verbraucher zum Erzeuger) unterschieden.

EU-Verordnung zur Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln ab 1. Januar 2005

Die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit gilt für Landwirt, Importeur, Transporteur, die Lebensmittelindustrie als Verarbeiter sowie den Lebensmittelgroßhandel und den Lebensmitteleinzelhandel. Für alle an der Produktion- und Wertschöpfungskette Beteiligten bringt die EU-Verordnung 178/2002 entsprechende Anforderungen mit sich. Von der Aussaat bis zur Ernte muss jeder Verarbeitungsschritt dokumentiert werden. Jederzeit muss der Landwirt nachweisen können, wann und womit er gedüngt hat und welche Betriebsmittel er verwendet hat. Der Lebensmittelhändler muss genau angeben können, welche Backwaren von welchem Bäcker stammen, der Bäcker muss dokumentieren, aus welcher Mühle wann welches Mehl kam, der Müller muss jederzeit wissen und nachweisen können, von welchem Landwirt er wann welches Getreide bezog, in welchem Silo es gelagert wurde und welche Charge Mehl daraus gemahlen wurde. Gleiches gilt für Braugerste, Brauweizen und Malz. Die Rückverfolgbarkeit bezieht sich immer auf eine in einem Arbeitsgang gemeinsam hergestellt Charge. Dies kann zum Beispiel eine Anzahl aus einer Menge Teig gebackener Brote, aus einem Bottich abgefüllter Feinkostsalat oder eine Charge gebrauten Bieres sein. Eine Charge hat eine gleich bleibende Loskennzeichnung. Auf den entsprechenden Verpackungen stehen Buchstaben- oder Ziffernkombinationen. Bei lose abgegebenen Lebensmitteln oder bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums entfällt diese Pflicht bisher.

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