Malz- und Bier-Lexikon

Bier & Malz

Kölsch-Konvention (Teil 3)

Kölsch-Konvention (Teil 3)§14 Regeln für das Verfahren der Schiedsstelle
(1) § 12 gilt für das Verfahren der Schiedsstelle entsprechend. Ein Mitglied der Schiedsstelle kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn einer der Fälle der §§ 41, 42 ZPO vorliegt.
(2) Die Beisitzer der Schiedsstelle erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands festgesetzt wird. Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine oder mehrere 20/10-Gebühren unter entsprechender Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, und zwar auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle festzusetzenden, angemessenen Streitwerts.
(3) Im Spruch der Schiedsstelle ist außer der Entscheidung zur Sache die Zahlung der Kosten und Auslagen festzulegen und zu bestimmen, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis Kosten und Auslagen zu verteilen sind. (4) Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und für sonstige Maßnahmen, für die die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich ist, ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig.
(5) Im übrigen finden auf das Verfahren der Schiedsstelle die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

§15 Wahlrecht
(1) Der Vorstand kann statt der Verweisung an die Schiedsstelle die ordentlichen Gerichte anrufen. Das betroffene Mitglied hat die Wahl zwischen der Entscheidung durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle oder durch die ordentlichen Gerichte.
(2) Lehnt das betroffene Mitglied die Entscheidung des Falles durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle ab, so hat es dies dem Vorstand des Kölner Brauerei-Verbands innerhalb eines Monats seit Zustellung der Mitteilung der Verfahrenseinleitung schriftlich mitzuteilen.
(3) Im Falle der Wahl der ordentlichen Gerichte ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig. Andernfalls bleibt es bei der Zuständigkeit der Schiedsstelle, deren Spruch endgültig ist und die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.

§16 Gerichtsstand
Soweit für Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln nicht die Schiedsstelle zuständig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln das Landgericht Köln.

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